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"Claims-Verordnung" seit Juli in Kraft
Seit 01. Juli 2007 regelt die Claims-Verordnung europaweit einheitlich die Vorschriften für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben (Claims) auf Lebensmitteln und in der Werbung. Nichtssagende Aussagen wie "gut für den Körper" dürfen nicht mehr ohne Erläuterung stehen.

Für alle Lebensmittel
Grundsätzlich gilt die Claims-Verordnung für alle Lebensmittel und zwar für verpackte und unverpackte Produkte, für Handel, Handwerk und Gastronomie. Auch unverarbeitete Lebensmittel wie Obst und Gemüse dürfen Claims tragen, wenn sie die vorgeschriebenen Nährstoffgehalte erreichen.

Vier Gruppen von Angaben
Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich vier Gruppen von Claims. Für "Nährwertangaben" wie "reich an Vitamin C" oder "zuckerfrei" gibt es jetzt 24 unterschiedliche verbindliche Definitionen. Die Regelungen für die zweite Gruppe, die "gesundheitsbezogenen Angaben" wie "stärkt das Immunsystem", treten nur stufenweise in Kraft.

Stufenweise Einführung bis 2009
Vorübergehend dürfen sie noch alle verwendet werden, solange sie den Verbraucher nicht irre führen oder einen Krankheitsbezug herstellen. Erst im Jahr 2009 soll es dann eine gemeinschaftliche Liste mit allen zulässigen Gesundheitsclaims geben.

Unbegründete Aussagen mit Zusätzen
Lebensmittel, die jetzt schon mit Gesundheitsaspekten werben, müssen nach der Claims-Verordnung zusätzlich unter anderem mit Nährstoffgehalten gekennzeichnet werden. Nichtssagende Aussagen wie "X ist gesund" müssen begründet werden. So müsste zum Beispiel der Claim "Nussmüsli - das gesunde Frühstück" etwa durch den Hinweis "mit vielen Ballaststoffen" ergänzt werden.

Krankheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten
Die dritte und vierte Gruppe der Claims, die "krankheitsbezogene Angaben" wie "schützt vor Krebs" und Hinweise, die sich auf die Gesundheit und das Wachstum von Kindern beziehen, sind grundsätzlich verboten - es sei denn sie haben ein aufwändiges Zulassungsverfahren nach der Claims-Verordnung durchlaufen.

Quelle: aid



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